Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung des Funkspektrums werden in dieser Verordnung die Voraussetzungen für die Frequenznutzung und Frequenzzuteilung für Funkanlagen des festen Funkdienstes und des nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 925 MHz festgesetzt.
(2)Absatz 2Die für Funkdienste gemäß dieser Verordnung allgemein geltenden Begriffsbestimmungen sind in der Frequenzbereichszuweisungsverordnung, BGBl. II Nr. 67/2011 festgesetzt.Die für Funkdienste gemäß dieser Verordnung allgemein geltenden Begriffsbestimmungen sind in der Frequenzbereichszuweisungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2011, festgesetzt.
(3)Absatz 3Die für die Funknutzung gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Frequenzen sowie allfällige Nutzungsbedingungen und Nutzungseinschränkungen sind in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 68/2011, festgelegt.Die für die Funknutzung gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Frequenzen sowie allfällige Nutzungsbedingungen und Nutzungseinschränkungen sind in der Frequenznutzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2011,, festgelegt.
(4)Absatz 4Die innerstaatlichen Planungsgrundlagen (4. Abschnitt) sind nur insoweit anzuwenden, als dies zur effizienten und störungsfreien Nutzung des Frequenzspektrums im betreffenden Einsatzgebiet erforderlich ist.
In Kraft seit 12.01.2012 bis 31.12.9999
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