(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung des Funkspektrums werden in dieser Verordnung die Voraussetzungen für die Frequenznutzung und Frequenzzuteilung für Funkanlagen des festen Funkdienstes und des nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 925 MHz festgesetzt.
(2) Die für Funkdienste gemäß dieser Verordnung allgemein geltenden Begriffsbestimmungen sind in der Frequenzbereichszuweisungsverordnung, BGBl. II Nr. 67/2011 festgesetzt.
(3) Die für die Funknutzung gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Frequenzen sowie allfällige Nutzungsbedingungen und Nutzungseinschränkungen sind in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 68/2011, festgelegt.
(4) Die innerstaatlichen Planungsgrundlagen (4. Abschnitt) sind nur insoweit anzuwenden, als dies zur effizienten und störungsfreien Nutzung des Frequenzspektrums im betreffenden Einsatzgebiet erforderlich ist.
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