Betriebsfunkverordnung (BFV) Fundstelle

BFV - Betriebsfunkverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 12.01.2012

Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittGeltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften

§ 1Paragraph eins,

Geltungsbereich und Zweck

§ 2Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

§ 3Paragraph 3,

Formvorschriften

2. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

§ 4Paragraph 4,

Art der Frequenz

§ 5Paragraph 5,

Betriebsart

§ 6Paragraph 6,

Rufzeichen von Funksendeanlagen

§ 7Paragraph 7,

Schutz von Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde

3. AbschnittVoraussetzungen gegenüber Nachbarstaaten

§ 8Paragraph 8,

Zulässige Störfeldstärke und grenzüberschreitende Störreichweite

4. AbschnittInnerstaatliche Planungsgrundlagen

§ 9Paragraph 9,

Einsatzgebiet und geschützte Nutzfeldstärke im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst

§ 10Paragraph 10,

Hochfrequenz-Ausgangsleistung im festen Funkdienst

§ 11Paragraph 11,

Äquivalente Strahlungsleistung bei ortsfesten Funkstellen im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst

§ 12Paragraph 12,

Äquivalente Strahlungsleistung bei beweglichen Funkstellen

§ 13Paragraph 13,

Antennen

5. AbschnittFunktechnische Störungen

§ 14Paragraph 14,

Störungsbehandlung

6. AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15Paragraph 15,

Übergangsbestimmung

§ 16Paragraph 16,

Verlautbarungen

§ 17Paragraph 17,

Verweisungen

§ 18Paragraph 18,

In-Kraft-Treten

In Kraft seit 12.01.2012 bis 31.12.9999
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