Betriebsfunkverordnung (BFV) Fundstelle

BFV - Betriebsfunkverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen für die Frequenznutzung und Frequenzzuteilung im festen Funkdienst und im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst im Frequenzbereich von 29,7 bis 925 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung – BFV)
StF: BGBl. II Nr. 12/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 53 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften

§ 1

Geltungsbereich und Zweck

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Formvorschriften

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 4

Art der Frequenz

§ 5

Betriebsart

§ 6

Rufzeichen von Funksendeanlagen

§ 7

Schutz von Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde

3. Abschnitt

Voraussetzungen gegenüber Nachbarstaaten

§ 8

Zulässige Störfeldstärke und grenzüberschreitende Störreichweite

4. Abschnitt

Innerstaatliche Planungsgrundlagen

§ 9

Einsatzgebiet und geschützte Nutzfeldstärke im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst

§ 10

Hochfrequenz-Ausgangsleistung im festen Funkdienst

§ 11

Äquivalente Strahlungsleistung bei ortsfesten Funkstellen im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst

§ 12

Äquivalente Strahlungsleistung bei beweglichen Funkstellen

§ 13

Antennen

5. Abschnitt

Funktechnische Störungen

§ 14

Störungsbehandlung

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15

Übergangsbestimmung

§ 16

Verlautbarungen

§ 17

Verweisungen

§ 18

In-Kraft-Treten

 

In Kraft seit 12.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Betriebsfunkverordnung (BFV) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Betriebsfunkverordnung (BFV) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Betriebsfunkverordnung (BFV) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Betriebsfunkverordnung (BFV) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Betriebsfunkverordnung (BFV) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BFV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 3 BFV