Art. 3 § 23h BezG

Bezügegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Abweichend vom Abs. 1 gebührt anstelle der für das Mitglied des Nationalrates vorgesehenen Entfernungszulage die für ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgesehene Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4.Abweichend vom Absatz eins, gebührt anstelle der für das Mitglied des Nationalrates vorgesehenen Entfernungszulage die für ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgesehene Entfernungszulage nach Paragraph 23 i, Absatz 4,
  2. (3)Absatz 3Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Bundesrates, so gebührt ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich die für ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgesehene Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4.Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Bundesrates, so gebührt ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich die für ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgesehene Entfernungszulage nach Paragraph 23 i, Absatz 4,

Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, so gebühren ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich jene Leistungen, die ihm als Mitglied des Nationalrates nach den §§ 3, 7, 8 und 9 zustehen.

Stand vor dem 31.03.1997

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.03.1997
  1. (2)Absatz 2Abweichend vom Abs. 1 gebührt anstelle der für das Mitglied des Nationalrates vorgesehenen Entfernungszulage die für ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgesehene Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4.Abweichend vom Absatz eins, gebührt anstelle der für das Mitglied des Nationalrates vorgesehenen Entfernungszulage die für ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgesehene Entfernungszulage nach Paragraph 23 i, Absatz 4,
  2. (3)Absatz 3Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Bundesrates, so gebührt ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich die für ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgesehene Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4.Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Bundesrates, so gebührt ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich die für ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgesehene Entfernungszulage nach Paragraph 23 i, Absatz 4,

Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, so gebühren ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich jene Leistungen, die ihm als Mitglied des Nationalrates nach den §§ 3, 7, 8 und 9 zustehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten