(1) Die Stilllegung einer Bestattungsanlage bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Als Stilllegung gilt die dauernde Einstellung der Vornahme von Bestattungen in der gesamten Bestattungsanlage oder in wesentlichen Teilen derselben.
(2) Ein solcher Beschluss darf nur gefasst werden, wenn für die Vornahme von Bestattungen in der Bestattungsanlage oder in Teilen derselben kein Bedarf mehr besteht oder die Anlage den Anforderungen des § 29 Abs. 2 nicht mehr entspricht.
(3) Bei Stilllegung einer Bestattungsanlage sind die zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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