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34.1. Eine in Z 34.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 34.3 beziehungsweise 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
34.2. Den Verwendungsgruppen PT 5 oder PF 5 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
34.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
a) | im Postdienst: | |||||||||
Leiter eines Postamtes III. Klasse, |
34.2.2. in der Dienstzulagengruppe A
a) | im Verwaltungsdienst: | |||||||||
Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA, | ||||||||||
b) | im Postdienst: | |||||||||
Meister für die Wartung und Instandhaltung von Maschinen des Postbetriebsdienstes mit mindestens drei nachgeordneten Facharbeitern, | ||||||||||
c) | im Postautodienst: | |||||||||
Fahrdienstmeister in einer Postautostelle oder einer Postgarage, | ||||||||||
d) | im Telekomdienst: | |||||||||
Bautruppführer mit mindestens drei nachgeordneten | ||||||||||
Facharbeitern, | ||||||||||
e) | im Dienst bei der Mobilkom: | |||||||||
Meßmechaniker, | ||||||||||
f) | in der | |||||||||
34.2.3. in der Dienstzulagengruppe B
a) | im Postautodienst: | |||||||||
Lehrmeister für KFZ-Mechanikerlehrlinge, | ||||||||||
b) | im Telekomdienst: | |||||||||
Lehrmeister in einer Lehrwerkstätte, |
34.2.4. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:
a) | im Verwaltungsdienst: | |||||||||
Systemoperator, | ||||||||||
b) | im Postdienst: | |||||||||
Gesamtschalterdienst (ohne überwiegenden Geldschalterdienst), | ||||||||||
c) | im Postautodienst: | |||||||||
Systemoperator für dezentrale ADV-Systeme, | ||||||||||
d) | im Telekomdienst: | |||||||||
ABV-Platz/OES-Leistungsmerkmale, | ||||||||||
e) | im Dienst bei der Mobilkom: | |||||||||
Hilfsreferent in der Geschäftsleitung, | ||||||||||
f) | in der |
34.3.
a) | Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder | |||||||||
b) | eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 oder PF 6 bis PF 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III. |
34.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.
Definitivstellungserfordernisse:34.5. Für die in Z 34.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.
34.1. Eine in Z 34.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 34.3 beziehungsweise 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
34.2. Den Verwendungsgruppen PT 5 oder PF 5 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
34.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
a) | im Postdienst: | |||||||||
Leiter eines Postamtes III. Klasse, |
34.2.2. in der Dienstzulagengruppe A
a) | im Verwaltungsdienst: | |||||||||
Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA, | ||||||||||
b) | im Postdienst: | |||||||||
Meister für die Wartung und Instandhaltung von Maschinen des Postbetriebsdienstes mit mindestens drei nachgeordneten Facharbeitern, | ||||||||||
c) | im Postautodienst: | |||||||||
Fahrdienstmeister in einer Postautostelle oder einer Postgarage, | ||||||||||
d) | im Telekomdienst: | |||||||||
Bautruppführer mit mindestens drei nachgeordneten | ||||||||||
Facharbeitern, | ||||||||||
e) | im Dienst bei der Mobilkom: | |||||||||
Meßmechaniker, | ||||||||||
f) | in der | |||||||||
34.2.3. in der Dienstzulagengruppe B
a) | im Postautodienst: | |||||||||
Lehrmeister für KFZ-Mechanikerlehrlinge, | ||||||||||
b) | im Telekomdienst: | |||||||||
Lehrmeister in einer Lehrwerkstätte, |
34.2.4. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:
a) | im Verwaltungsdienst: | |||||||||
Systemoperator, | ||||||||||
b) | im Postdienst: | |||||||||
Gesamtschalterdienst (ohne überwiegenden Geldschalterdienst), | ||||||||||
c) | im Postautodienst: | |||||||||
Systemoperator für dezentrale ADV-Systeme, | ||||||||||
d) | im Telekomdienst: | |||||||||
ABV-Platz/OES-Leistungsmerkmale, | ||||||||||
e) | im Dienst bei der Mobilkom: | |||||||||
Hilfsreferent in der Geschäftsleitung, | ||||||||||
f) | in der |
34.3.
a) | Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder | |||||||||
b) | eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 oder PF 6 bis PF 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III. |
34.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.
Definitivstellungserfordernisse:34.5. Für die in Z 34.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.