Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
a)Litera aVerwendung in einer im § 44 MTF-SHD-G vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes und die Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G,Verwendung in einer im Paragraph 44, MTF-SHD-G vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes und die Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G,
b)Litera bVerwendung als Pflegehelferin (Pflegehelfer) und die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe nach dem GuKG.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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