Anl. 1/33 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. a)Litera aim Postdienst:Leiter eines Postamtes II. Klasse, Stufe 4b,Leiter eines Postamtes römisch II. Klasse, Stufe 4b,
  2. b)Litera bim Telekomdienst:Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,

33.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

  1. a)Litera aim Verwaltungsdienst:Sachbearbeiter,
  2. b)Litera bim Postdienst:Geldschalterdienst,
  3. c)Litera cim Postautodienst:Betriebsaufsicht in einer Postautostelle oder einer Postgarage,
  4. d)Litera dim Telekomdienst:Sachbearbeiter,
  5. e)Litera eim Dienst bei der Mobilkom:Sachbearbeiter,.
  6. f)Litera fin der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:Sachbearbeiter.

(Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 1 Z 121, BGBl. 1 Nr. 153/2020)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 121,, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 153 aus 2020,)

33.3.

  1. a)Litera aDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oderDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.12 oder
  2. b)Litera beine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung römisch II.

33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung II kann der in Z 33.3 lit. b angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung römisch II kann der in Ziffer 33 Punkt 3, Litera b, angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.

33.4. Durch die in Z 33.2 angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Z 35.2 angeführten Verwendung einer Mithilfe.33.4. Durch die in Ziffer 33 Punkt 2, angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendung einer Mithilfe.

Definitivstellungserfordernisse:

33.5. Für die in Z 33.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.33.5. Für die in Ziffer 33 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch II.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2019
  1. a)Litera aim Postdienst:Leiter eines Postamtes II. Klasse, Stufe 4b,Leiter eines Postamtes römisch II. Klasse, Stufe 4b,
  2. b)Litera bim Telekomdienst:Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,

33.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

  1. a)Litera aim Verwaltungsdienst:Sachbearbeiter,
  2. b)Litera bim Postdienst:Geldschalterdienst,
  3. c)Litera cim Postautodienst:Betriebsaufsicht in einer Postautostelle oder einer Postgarage,
  4. d)Litera dim Telekomdienst:Sachbearbeiter,
  5. e)Litera eim Dienst bei der Mobilkom:Sachbearbeiter,.
  6. f)Litera fin der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:Sachbearbeiter.

(Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 1 Z 121, BGBl. 1 Nr. 153/2020)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 121,, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 153 aus 2020,)

33.3.

  1. a)Litera aDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oderDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.12 oder
  2. b)Litera beine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung römisch II.

33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung II kann der in Z 33.3 lit. b angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung römisch II kann der in Ziffer 33 Punkt 3, Litera b, angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.

33.4. Durch die in Z 33.2 angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Z 35.2 angeführten Verwendung einer Mithilfe.33.4. Durch die in Ziffer 33 Punkt 2, angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendung einer Mithilfe.

Definitivstellungserfordernisse:

33.5. Für die in Z 33.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.33.5. Für die in Ziffer 33 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch II.

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