6.1.
a) | Fähigkeit zur Ausübung von Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und | |||||||||
b) | dauernde Ausübung einer in Z 6.2 angeführten oder gemäß § 137 der Verwendungsgruppe A 6 zugeordneten Verwendung. |
Richtverwendungen
6.2. Eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 6 ist zB:
der Hausarbeiter.
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