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13.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 13.13 oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
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13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
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13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
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(Anm.: lit. b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2016)
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13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
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13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
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13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
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13.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
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13.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
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13.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
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13.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
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Ausbildung und Verwendung
13.13. (1)
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(2) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 119/1999 (BGBl. II Nr. 138/1997).
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier
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Definitivstellungserfordernisse:
13.15. Z 12.19 ist anzuwenden.
13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
(Anm.: lit. b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2016)
13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
13.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
13.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
13.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
13.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
13.13. (1)
13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier
13.15. Z 12.19 ist anzuwenden.
13.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 13.13 oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
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13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
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13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
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(Anm.: lit. b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2016)
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13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
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13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
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13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
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13.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
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13.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
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13.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
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13.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
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Ausbildung und Verwendung
13.13. (1)
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(2) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 119/1999 (BGBl. II Nr. 138/1997).
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier
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Definitivstellungserfordernisse:
13.15. Z 12.19 ist anzuwenden.
13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
(Anm.: lit. b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2016)
13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
13.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
13.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
13.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
13.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
13.13. (1)
13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier
13.15. Z 12.19 ist anzuwenden.