Anl. 1/13 BDG 1979 Musikoffiziere

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999

13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier

  1. a)Litera aanstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a der erfolgreiche Abschlussanstelle des Ernennungserfordernisses der Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, der erfolgreiche Abschluss
    1. aa)Sub-Litera, a, aeiner Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
    2. bb)Sub-Litera, b, bder Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
    Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.Die Erfordernisse der Litera a, a, oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
  2. b)Litera banstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.anstelle der Ernennungserfordernisse der Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.
Definitivstellungserfordernisse:

13.15. Z 12.19 ist anzuwenden.13.15. Ziffer 12 Punkt 19, ist anzuwenden.

Stand vor dem 29.12.2022

In Kraft vom 01.01.2017 bis 29.12.2022

13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier

  1. a)Litera aanstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a der erfolgreiche Abschlussanstelle des Ernennungserfordernisses der Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, der erfolgreiche Abschluss
    1. aa)Sub-Litera, a, aeiner Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
    2. bb)Sub-Litera, b, bder Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
    Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.Die Erfordernisse der Litera a, a, oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
  2. b)Litera banstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.anstelle der Ernennungserfordernisse der Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.
Definitivstellungserfordernisse:

13.15. Z 12.19 ist anzuwenden.13.15. Ziffer 12 Punkt 19, ist anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten