§ 196 BDG 1979 (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) - JUSLINE Österreich
§ 196 BDG 1979 Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Dem Lehrer ist nach Maßgabe der organisationsrechtlichen Vorschriften die Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu gestatten.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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