§ 196 BDG 1979 (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) - JUSLINE Österreich
§ 196 BDG 1979 Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)
Dem Lehrer ist nach Maßgabe der organisationsrechtlichen Vorschriften die Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu gestatten.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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