Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Ausbildung vorgeschrieben ist, ist nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
(2)Absatz 2Voraussetzung für die Verwendung in Religionspädagogik ist die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften.
(3)Absatz 3Einer Überstellung in die Verwendungsgruppe PH 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (§ 20 Hochschulgesetz 2005) voranzugehen.Einer Überstellung in die Verwendungsgruppe PH 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (Paragraph 20, Hochschulgesetz 2005) voranzugehen.
(4)Absatz 4§ 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 207 m, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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