Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten
1.Ziffer einsdie §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis),die Paragraphen 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis),
2.Ziffer 2§ 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),Paragraph 22, (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
3.Ziffer 3die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),
4.Ziffer 4§ 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 48 a bis 48e (Dienstzeit),
6.Ziffer 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
7.Ziffer 7die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).die Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2)Absatz 2Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden:
1.Ziffer eins§ 11 Abs. 1 und 3 bis 6 (Definitivstellung),Paragraph 11, Absatz eins und 3 bis 6 (Definitivstellung),
2.Ziffer 2§ 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),Paragraph 12, Absatz 2, (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),
3.Ziffer 3die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),
4.Ziffer 4§ 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 48 a bis 48e (Dienstzeit),
6.Ziffer 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
7.Ziffer 7die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung), solange sich der Universitätsassistent nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet.die Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung), solange sich der Universitätsassistent nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet.
(3)Absatz 3Die §§ 25 bis 31 sind jedoch abweichend von Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn der Universitätsassistent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.Die Paragraphen 25 bis 31 sind jedoch abweichend von Absatz eins und 2 anzuwenden, wenn der Universitätsassistent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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