Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDer Lehrer ist im Rahmen einer Universitätseinrichtung zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten, den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.
(2)Absatz 2Soweit ihm dies übertragen worden ist, hat der Lehrer in der Universitätsverwaltung mitzuarbeiten.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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