(1) Der Lehrer hat seinen Erholungsurlaub ausschließlich in der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu verbrauchen.
(2) Außerhalb der Zeit des Erholungsurlaubes sind Lehrer während der lehrveranstaltungsfreien Zeit nur insoweit zur Anwesenheit an der Universität verpflichtet, als dies zur Erfüllung von Dienstpflichten (insbesondere Prüfungen, Mitwirkung in Kollegialorganen, sonstigen Verwaltungsaufgaben, Werkstättenbetrieb) erforderlich ist. Der Lehrer hat dafür zu sorgen, daß er von einer dienstlichen Inanspruchnahme verständigt werden kann.
(3) Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen. Durch den Verbrauch
1. | der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 1 dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden, | |||||||||
2. | der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 4 dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden | |||||||||
im Sinne des § 194 Abs. 2 und 4 an Dienstleistung entfallen. |
(4) Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden vermindert sich entsprechend, wenn
1. | die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder | |||||||||
2. | Art. VII Abs. 2 erster Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 anzuwenden | |||||||||
ist. Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. § 76 Abs. 6 und Abs. 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt; ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruchs auf Pflegefreistellung Bruchteile von Stunden, sind diese auf volle Stunden aufzurunden. |
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