Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Lehrer hat seinen Erholungsurlaub ausschließlich in der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu verbrauchen.
(2)Absatz 2Außerhalb der Zeit des Erholungsurlaubes sind Lehrer während der lehrveranstaltungsfreien Zeit nur insoweit zur Anwesenheit an der Universität verpflichtet, als dies zur Erfüllung von Dienstpflichten (insbesondere Prüfungen, Mitwirkung in Kollegialorganen, sonstigen Verwaltungsaufgaben, Werkstättenbetrieb) erforderlich ist. Der Lehrer hat dafür zu sorgen, daß er von einer dienstlichen Inanspruchnahme verständigt werden kann.
(3)Absatz 3Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen. Durch den Verbrauch
1.Ziffer einsder Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 1 dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,der Pflegefreistellung nach Paragraph 76, Absatz eins, dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
2.Ziffer 2der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 4 dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstundender Pflegefreistellung nach Paragraph 76, Absatz 4, dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
im Sinne des § 194 Abs. 2 und 4 an Dienstleistung entfallen.im Sinne des Paragraph 194, Absatz 2 und 4 an Dienstleistung entfallen.
(4)Absatz 4Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden vermindert sich entsprechend, wennDie Zahl der im Absatz 3, angeführten Wochenstunden vermindert sich entsprechend, wenn
1.Ziffer einsdie Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder
2.Ziffer 2Art. VII Abs. 2 erster Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 anzuwendenArt. römisch VII Absatz 2, erster Satz des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, anzuwenden
ist. Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. § 76 Abs. 6 und Abs. 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt; ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruchs auf Pflegefreistellung Bruchteile von Stunden, sind diese auf volle Stunden aufzurunden.ist. Die Zahl der im Absatz 3, angeführten Wochenstunden erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. Paragraph 76, Absatz 6 und Absatz 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt; ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruchs auf Pflegefreistellung Bruchteile von Stunden, sind diese auf volle Stunden aufzurunden.
In Kraft seit 23.12.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 198 BDG 1979
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 198 BDG 1979 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 198 BDG 1979