§ 196 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Benützung von Universitäts(Hochschul)einrichtungen für Zwecke der

Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)

§ 196. Dem Lehrer ist nach Maßgabe der organisationsrechtlichen Vorschriften die Benützung von Universitäts(Hochschul)einrichtungenUniversitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu gestatten.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003

Benützung von Universitäts(Hochschul)einrichtungen für Zwecke der

Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)

§ 196. Dem Lehrer ist nach Maßgabe der organisationsrechtlichen Vorschriften die Benützung von Universitäts(Hochschul)einrichtungenUniversitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu gestatten.

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