§ 196 BDG 1979 Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Benützung von Universitäts(Hochschul)einrichtungen für Zwecke der

Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)

§ 196. Dem Lehrer ist nach Maßgabe der organisationsrechtlichen Vorschriften die Benützung von Universitäts(Hochschul)einrichtungenUniversitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu gestatten.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003

Benützung von Universitäts(Hochschul)einrichtungen für Zwecke der

Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)

§ 196. Dem Lehrer ist nach Maßgabe der organisationsrechtlichen Vorschriften die Benützung von Universitäts(Hochschul)einrichtungenUniversitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu gestatten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten