(1) Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:
1. | Die §§ 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß der Ausbildung zum Facharzt verlängert. | |||||||||
2. | Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom § 175 Abs. 1 sieben Jahre und abweichend vom § 175 Abs. 2 folgende Zeiträume nicht übersteigen: | |||||||||
a) | zehn Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1, | |||||||||
b) | neun Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2. |
(2) Werden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Abs. 1 mit der Maßgabe, daß
1. | Zeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des § 175 Abs. 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden und | |||||||||
2. | auch bei Anwendung der Z 1 die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von | |||||||||
a) | insgesamt zehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1, | |||||||||
b) | insgesamt neun Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2 | |||||||||
nicht überschritten werden darf. |
(3) Wechselt ein Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluß der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von insgesamt
a) | zehn Jahren, | |||||||||
b) | dreizehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1, | |||||||||
c) | zwölf Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2 | |||||||||
nicht überschritten werden darf. |
(4) Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
(5) Eine Entsendung gemäß § 39a Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt darf abweichend von § 39a Abs. 3 zwölf Monate nicht übersteigen.
0 Kommentare zu § 189 BDG 1979