Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDie Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.Die Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 3 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere
1.Ziffer einsLehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,
2.Ziffer 2Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,
3.Ziffer 3Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelor- und Masterarbeiten, zu betreuen,
4.Ziffer 4an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,
5.Ziffer 5Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und
6.Ziffer 6Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.
In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 200d BDG 1979
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 200d BDG 1979 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 200d BDG 1979