§ 194 BDG 1979 Lehrverpflichtung

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsIst ein Lehrer an einer Universität ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 155 Abs. 10) verpflichtet:Ist ein Lehrer an einer Universität ausschließlich für die im Paragraph 192, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (Paragraph 155, Absatz 10,) verpflichtet:

 

Semester-stunden

  1. 1.Ziffer eins
    1. a)Litera aUnterricht aus wissenschaftlichen Fächern

13

  1. b)Litera bUnterricht aus künstlerischen Fächern und in Sprachfächern, die nicht Diplomprüfungsfächer sind

17

  1. c)Litera cUnterricht aus praktischen Fächern

19

  1. 2.Ziffer 2an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002

 

  1. a)Litera aUnterricht aus wissenschaftlichen Fächern

13

  1. b)Litera bUnterricht aus künstlerischen Fächern oder aus einem Zentralen Künstlerischen Fach (ausgenommen lit. f) und Unterricht aus FremdsprachenUnterricht aus künstlerischen Fächern oder aus einem Zentralen Künstlerischen Fach (ausgenommen Litera f,) und Unterricht aus Fremdsprachen

17

  1. c)Litera cUnterricht aus praktischen Fächern und als Solokorrepetitor

19

  1. d)Litera dKorrepetition in Klassen künstlerischer Ausbildung

21

  1. e)Litera eKünstlerisch-technische Unterweisung als Leiter einer Zentralwerkstätte

26

  1. f)Litera fUnterricht in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („künstlerische Assistenz“)

19

  1. (2)Absatz 2Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Semesterstunden umzurechnen. Hiebei entspricht
  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 21 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 17 Semesterstunden

1,176 Werteinheiten

  1. 3.Ziffer 31 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 19 Semesterstunden

1,053 Werteinheiten

  1. 4.Ziffer 41 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 21 Semesterstunden

0,952 Werteinheiten

  1. 5.Ziffer 51 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 26 Semesterstunden

0,769 Werteinheiten.

  1. (3)Absatz 3Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der vierten Dezimalstelle zu vernachlässigen.
  2. (4)Absatz 4Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.Hat der Lehrer außerhalb der im Paragraph 192, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (Paragraph 192, Absatz 2,), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.
  3. (5)Absatz 5§ 213 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.Paragraph 213, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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