§ 200a BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Auf Lehrpersonen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, die ausschließlich Pädagogischen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder ausschließlich privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), sind an Stelle des 7. Abschnittes die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.

(2) Auf Lehrpersonen, die einer der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden.

(3) Lehrpersonen, auf die dieser Abschnitt anzuwenden ist, werden im Folgenden als Hochschullehrpersonen bezeichnet. Die Gruppe der Hochschullehrpersonen umfasst die Verwendungsgruppen PH 1, PH 2 und PH 3.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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