Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDas Rektorat hat Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers unter Bedachtnahme auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf, auf die Lehrverpflichtung und auf die Funktionen des Lehrers festzulegen.
(2)Absatz 2Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitätseinrichtung zu treffen. Der Lehrer ist anzuhören.Die Festlegung nach Absatz eins, ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitätseinrichtung zu treffen. Der Lehrer ist anzuhören.
(3)Absatz 3Bei Bedarf kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitätseinrichtung oder des Lehrers die Unterrichtstätigkeit des Lehrers neu festgelegt werden. Die Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.Bei Bedarf kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitätseinrichtung oder des Lehrers die Unterrichtstätigkeit des Lehrers neu festgelegt werden. Die Absatz eins und 2 sind anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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