(2)Absatz 2Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel „Assistenzarzt“.Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Absatz eins, Ziffer eins, der Amtstitel „Assistenzarzt“.
In Kraft seit 01.10.1999 bis 31.12.9999
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