§ 185 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Für Universitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

1.

im zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis „Universitätsassistent“,

2.

im definitiven Dienstverhältnis „Assistenzprofessor“.

(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel „Assistenzarzt“.

In Kraft seit 01.10.1999 bis 31.12.9999
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