(1) Für Universitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:
1. | im zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis „Universitätsassistent“, | |||||||||
2. | im definitiven Dienstverhältnis „Assistenzprofessor“. |
(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel „Assistenzarzt“.
0 Kommentare zu § 185 BDG 1979