§ 186 BDG 1979 Sonstige Rechte

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Vorgesetzte im Sinne des § 84 Abs. 3 hatDer Vorgesetzte im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, hat
    1. 1.Ziffer einsdie Verwendung des Universitätsassistenten so zu lenken, daß diesem bei und durch die Erfüllung seiner Dienstpflichten die Erbringung wissenschaftlicher (künstlerischer) Leistungen ermöglicht wird, und
    2. 2.Ziffer 2mit dem Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten oder provisorischen Dienstverhältnis nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über dessen berufliche Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität zu führen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind
    1. 1.Ziffer einsder Universitätsassistent und
    2. 2.Ziffer 2der ehemalige Universitätsassistent in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
    vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
  3. (3)Absatz 3Wird ein Universitätsassistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis oder ein Universitätsassistent im provisorischen Dienstverhältnis in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Definitivstellung in der neuen Verwendungsgruppe zum definitiven Beamten, sonst zum provisorischen Beamten zu ernennen.
  4. (4)Absatz 4Die vom Universitätsassistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung (§§ 25 bis 31) im Sinne des Abs. 2 angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Universitätsassistenten die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Fachmannes einzuholen.Die vom Universitätsassistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung (Paragraphen 25 bis 31) im Sinne des Absatz 2, angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Universitätsassistenten die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Fachmannes einzuholen.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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