§ 192 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Pflichten

Dienstpflichten

§ 192. (1) Der Lehrer ist im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtungUniversitätseinrichtung zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten, den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.

(2) Soweit ihm dies übertragen worden ist, hat der Lehrer in der Universitätsverwaltung mitzuarbeiten.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003

Pflichten

Dienstpflichten

§ 192. (1) Der Lehrer ist im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtungUniversitätseinrichtung zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten, den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.

(2) Soweit ihm dies übertragen worden ist, hat der Lehrer in der Universitätsverwaltung mitzuarbeiten.

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