Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIm Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:
1.Ziffer einsAntrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 LFG,Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, LFG,
2.Ziffer 2Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß § 78 Abs. 1 LFG,Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß Paragraph 78, Absatz eins, LFG,
3.Ziffer 3Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern gemäß § 80b Abs. 1 LFG,Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern gemäß Paragraph 80 b, Absatz eins, LFG,
4.Ziffer 4Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß § 122 Abs. 1 LFG.Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß Paragraph 122, Absatz eins, LFG.
(2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
1.Ziffer einsPrüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG und der DOK-VO,Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraph 5, ASchG und der DOK-VO,
2.Ziffer 2Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG,Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8, BauKG,
3.Ziffer 3Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,
4.Ziffer 4Prüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG sowie gemäß Anhang A und Anhang B AM-VO,Prüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG sowie gemäß Anhang A und Anhang B AM-VO,
5.Ziffer 5Prüfung der Einhaltung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften, insbesondere des ASchG und der in Durchführung des ASchG erlassenen Verordnungen,
6.Ziffer 6Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 ASchG.Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG.
In Kraft seit 01.12.2017 bis 31.12.9999
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