Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIm Rahmen des Nachweises des sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes gemäß § 28 Abs. 2 des Seilbahngesetzes oder im Rahmen der Generalrevision gemäß § 49a des Seilbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.Im Rahmen des Nachweises des sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Seilbahngesetzes oder im Rahmen der Generalrevision gemäß Paragraph 49 a, des Seilbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
1.Ziffer einsPrüfung der Aktualisierung und Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999 und der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004,Prüfung der Aktualisierung und Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraph 5, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8, Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, und der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,,
2.Ziffer 2Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
3.Ziffer 3Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000,Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, sowie Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,,
4.Ziffer 4Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, bei erteilten Ausnahmegenehmigungen,Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bei erteilten Ausnahmegenehmigungen,
5.Ziffer 5Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, sowiePrüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, sowie
6.Ziffer 6Prüfung der Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen, insbesondere gemäß §§ 7 bis 11 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000.Prüfung der Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen, insbesondere gemäß Paragraphen 7 bis 11 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
In Kraft seit 22.11.2018 bis 31.12.9999
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