§ 7 AVO Verkehr 2011

AVO Verkehr 2011 - Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Vor Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung von Allgemeinen Anordnungen an Eisenbahnbedienstete gemäß § 21a des Eisenbahngesetzes 1957 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,

2.

Prüfung der Durchführung der Koordination gemäß § 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,

3.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, des 3. bis 5. Abschnittes der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999, des 1. und 2. Abschnittes der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, der Elektroschutzverordnung 2003 (ESV 2003), BGBl. II Nr. 424/2003, der Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, sowie der weiteren Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

4.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung des Standes der Technik gemäß § 7 Z 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, insbesondere hinsichtlich bestehender schriftlicher Betriebsanweisungen gemäß § 14 Abs. 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zur Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes im Eisenbahnbereich (zB „Schriftliche Betriebsanweisung Arbeitnehmerschutz – ÖBB 40“ der Österreichischen Bundesbahnen).

In Kraft seit 24.01.2012 bis 31.12.9999
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