§ 16 AVO Verkehr 2011

AVO Verkehr 2011 - Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Vor Erteilung der Zulassung gemäß § 102 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, ist im Rahmen der Fahrtauglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

1.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

2.

Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004,

3.

Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

4.

Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000,

5.

Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

6.

Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000 und gemäß §§ 20 und 43 der Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV), BGBl. II Nr. 260/2009,

7.

Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997 und gemäß Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV), BGBl. II Nr. 260/2009.

In Kraft seit 24.01.2012 bis 31.12.9999
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