(1) Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes im Rahmen der Erteilung einer Konzession gemäß § 78 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
1. | Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben, | |||||||||
2. | Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), BGBl. Nr. 172/1996, | |||||||||
3. | Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, | |||||||||
4. | Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, | |||||||||
5. | Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, | |||||||||
6. | Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, | |||||||||
7. | Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996, | |||||||||
8. | Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994. |
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