Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZum Zeitpunkt der Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes im Rahmen der Erteilung einer Konzession gemäß § 78 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes im Rahmen der Erteilung einer Konzession gemäß Paragraph 78, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
1.Ziffer einsNachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,
2.Ziffer 2Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), BGBl. Nr. 172/1996,Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß Paragraph 10, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1996,,
3.Ziffer 3Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß Paragraph 73, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
4.Ziffer 4Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Paragraph 79, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
5.Ziffer 5Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß Paragraph 83, Absatz 7, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
6.Ziffer 6Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß Paragraphen 88 und 88a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
7.Ziffer 7Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996,Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraphen 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1996,,
8.Ziffer 8Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß Paragraph 8, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
In Kraft seit 24.01.2012 bis 31.12.9999
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