Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Titel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis sowie die § 1 Abs. 3 und Abs. 5, § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 5 sowie der 6. und 7. Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 307/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Der Titel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraph eins, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 5, sowie der 6. und 7. Teil in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
In Kraft seit 09.11.2017 bis 31.12.9999
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