§ 18 AVO Verkehr 2011

AVO Verkehr 2011 - Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Im Rahmen nachstehender Anträge und Anzeigen ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:

1.

Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LFG,

2.

Antrag auf Benützung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß § 78 Abs. 1 LFG,

3.

Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für Hubschrauber-Landeflächen bei Krankenhäusern gemäß § 80b Abs. 1 in Verbindung mit § 73 LFG,

4.

Erstattung der Fertigstellungsanzeige für ortsfeste Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß § 122 Abs. 2a LFG.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 AM-VO,

2.

Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß KennV,

3.

Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3,

4.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 4,

5.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 5,

6.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 6.

In Kraft seit 27.11.2021 bis 31.12.9999
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