§ 18 AVO Verkehr 2011 Betriebsaufnahmebewilligung und Bewilligung

AVO Verkehr 2011 - Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen nachstehender Anträge und Anzeigen ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsAntrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LFG,Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LFG,
    2. 2.Ziffer 2Antrag auf Benützung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß § 78 Abs. 1 LFG,Antrag auf Benützung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß Paragraph 78, Absatz eins, LFG,
    3. 3.Ziffer 3Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für Hubschrauber-Landeflächen bei Krankenhäusern gemäß § 80b Abs. 1 in Verbindung mit § 73 LFG,Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für Hubschrauber-Landeflächen bei Krankenhäusern gemäß Paragraph 80 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, LFG,
    4. 4.Ziffer 4Erstattung der Fertigstellungsanzeige für ortsfeste Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß § 122 Abs. 2a LFG.Erstattung der Fertigstellungsanzeige für ortsfeste Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß Paragraph 122, Absatz 2 a, LFG.
  2. (2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 AM-VO,Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß Paragraph 7, AM-VO,
    2. 2.Ziffer 2Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß KennV,
    3. 3.Ziffer 3Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3,Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3,
    4. 4.Ziffer 4Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 4,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4,,
    5. 5.Ziffer 5Nachweis der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 5,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5,,
    6. 6.Ziffer 6Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 6.Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6,
In Kraft seit 27.11.2021 bis 31.12.9999
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