Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIm Rahmen von Anträgen zur nochmaligen Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß § 7 Abs. 1 FBG ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen.Im Rahmen von Anträgen zur nochmaligen Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FBG ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen.
(2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
1.Ziffer einsPrüfung der Aktualisierung und Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG, der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG und der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,Prüfung der Aktualisierung und Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraph 5, ASchG, der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8, BauKG und der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,
2.Ziffer 2Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG sowie Anhang A und Anhang B AM-VO,Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG sowie Anhang A und Anhang B AM-VO,
3.Ziffer 3Prüfung der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften, insbesondere des ASchG und der in Durchführung des ASchG erlassenen Verordnungen,
4.Ziffer 4Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 ASchG bei erteilten Ausnahmegenehmigungen,Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG bei erteilten Ausnahmegenehmigungen,
5.Ziffer 5Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß KennV sowie
6.Ziffer 6Prüfung der Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen, insbesondere gemäß §§ 7 bis 11 AM-VO.Prüfung der Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen, insbesondere gemäß Paragraphen 7, bis 11 AM-VO.
In Kraft seit 01.12.2017 bis 31.12.9999
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