(1) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 48 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
1. | Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, | |||||||||
2. | Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, | |||||||||
3. | Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 3, | |||||||||
4. | Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 4, | |||||||||
5. | Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 5, | |||||||||
6. | Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der in den dem Sicherheitsbericht gemäß § 33 des Seilbahngesetzes zu Grunde liegenden Gutachten angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer, | |||||||||
7. | Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 6. |
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