§ 11 AVO Verkehr 2011 Umweltverträglichkeitsprüfung

AVO Verkehr 2011 - Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß § 5 Abs. 1 oder § 24a Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.Im Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 24 a, Absatz eins, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 5 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Absatz eins, eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß Paragraphen 31 a, Absatz eins,, 32a Absatz 3 und 33a Absatz eins, des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Sicherheitsberichte gemäß § 33 des Seilbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 8 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Absatz eins, seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Sicherheitsberichte gemäß Paragraph 33, des Seilbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind und daher Nachweise gemäß § 48 des Schifffahrtsgesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 14 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden.Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Absatz eins, Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind und daher Nachweise gemäß Paragraph 48, des Schifffahrtsgesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 Verwaltungsvorschriften über die Zivilluftfahrt berührt sind und daher Nachweise gemäß § 69 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 80b Abs. 1 und § 122 Abs. 1 LFG vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes § 17 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden.Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Absatz eins, Verwaltungsvorschriften über die Zivilluftfahrt berührt sind und daher Nachweise gemäß Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 80 b, Absatz eins und Paragraph 122, Absatz eins, LFG vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden.
In Kraft seit 22.11.2018 bis 31.12.9999
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