§ 17 AVO Verkehr 2011

Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2017 bis 31.12.9999

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt(1) Im Rahmen nachstehender Anträge ist auch die VerordnungEinhaltung der Anforderungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über denArbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:

1.

Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 LFG,

2.

Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß § 78 Abs. 1 LFG,

3.

Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern gemäß § 80b Abs. 1 LFG,

4.

Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß § 122 Abs. 1 LFG.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahrender Anforderungen des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr – AVO Verkehr), BGBl. II Nr. 422/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2011, außer Kraft.Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG und der DOK-VO,

2.

Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG,

3.

Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,

4.

Prüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG sowie gemäß Anhang A und Anhang B AM-VO,

5.

Prüfung der Einhaltung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften, insbesondere des ASchG und der in Durchführung des ASchG erlassenen Verordnungen,

6.

Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 ASchG.

Stand vor dem 30.11.2017

In Kraft vom 24.01.2012 bis 30.11.2017

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt(1) Im Rahmen nachstehender Anträge ist auch die VerordnungEinhaltung der Anforderungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über denArbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:

1.

Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 LFG,

2.

Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß § 78 Abs. 1 LFG,

3.

Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern gemäß § 80b Abs. 1 LFG,

4.

Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß § 122 Abs. 1 LFG.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahrender Anforderungen des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr – AVO Verkehr), BGBl. II Nr. 422/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2011, außer Kraft.Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG und der DOK-VO,

2.

Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG,

3.

Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,

4.

Prüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG sowie gemäß Anhang A und Anhang B AM-VO,

5.

Prüfung der Einhaltung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften, insbesondere des ASchG und der in Durchführung des ASchG erlassenen Verordnungen,

6.

Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 ASchG.

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