§ 17 AVO Verkehr 2011 Bewilligung

Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2017 bis 31.12.9999
§ 17.Paragraph 17,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr – AVO Verkehr), BGBl. II Nr. 422/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2011, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr – AVO Verkehr), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2011,, außer Kraft.

  1. (1)Absatz einsIm Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsAntrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 LFG,Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, LFG,
    2. 2.Ziffer 2Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß § 78 Abs. 1 LFG,Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß Paragraph 78, Absatz eins, LFG,
    3. 3.Ziffer 3Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern gemäß § 80b Abs. 1 LFG,Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern gemäß Paragraph 80 b, Absatz eins, LFG,
    4. 4.Ziffer 4Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß § 122 Abs. 1 LFG.Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß Paragraph 122, Absatz eins, LFG.
  2. (2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG und der DOK-VO,Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraph 5, ASchG und der DOK-VO,
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG,Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8, BauKG,
    3. 3.Ziffer 3Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG sowie gemäß Anhang A und Anhang B AM-VO,Prüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG sowie gemäß Anhang A und Anhang B AM-VO,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung der Einhaltung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften, insbesondere des ASchG und der in Durchführung des ASchG erlassenen Verordnungen,
    6. 6.Ziffer 6Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 ASchG.Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG.

Stand vor dem 30.11.2017

In Kraft vom 24.01.2012 bis 30.11.2017
§ 17.Paragraph 17,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr – AVO Verkehr), BGBl. II Nr. 422/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2011, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr – AVO Verkehr), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2011,, außer Kraft.

  1. (1)Absatz einsIm Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsAntrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 LFG,Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, LFG,
    2. 2.Ziffer 2Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß § 78 Abs. 1 LFG,Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß Paragraph 78, Absatz eins, LFG,
    3. 3.Ziffer 3Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern gemäß § 80b Abs. 1 LFG,Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern gemäß Paragraph 80 b, Absatz eins, LFG,
    4. 4.Ziffer 4Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß § 122 Abs. 1 LFG.Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß Paragraph 122, Absatz eins, LFG.
  2. (2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG und der DOK-VO,Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraph 5, ASchG und der DOK-VO,
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG,Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8, BauKG,
    3. 3.Ziffer 3Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG sowie gemäß Anhang A und Anhang B AM-VO,Prüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG sowie gemäß Anhang A und Anhang B AM-VO,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung der Einhaltung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften, insbesondere des ASchG und der in Durchführung des ASchG erlassenen Verordnungen,
    6. 6.Ziffer 6Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 ASchG.Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG.

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