§ 19 AVO Verkehr 2011 Genehmigung

AVO Verkehr 2011 - Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsAntrag auf Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit einer Zivilluftfahrerschule gemäß § 46 Abs. 1 LFG,Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit einer Zivilluftfahrerschule gemäß Paragraph 46, Absatz eins, LFG,
    2. 2.Ziffer 2Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung oder eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß § 108 LFG,Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung oder eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß Paragraph 108, LFG,
    3. 3.Ziffer 3Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (Vermietungsbewilligung) gemäß § 116 Abs. 1 LFG,Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (Vermietungsbewilligung) gemäß Paragraph 116, Absatz eins, LFG,
    4. 4.Ziffer 4Antrag auf erstmalige Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß § 7 Abs. 1 FBG.Antrag auf erstmalige Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FBG.
  2. (2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsNachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 ASchG, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, ASchG, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,
    2. 2.Ziffer 2Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 ASchG und SVP-VO,Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß Paragraph 10, ASchG und SVP-VO,
    3. 3.Ziffer 3Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 ASchG,Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß Paragraph 73, ASchG,
    4. 4.Ziffer 4Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 ASchG,Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Paragraph 79, ASchG,
    5. 5.Ziffer 5Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 ASchG,Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß Paragraph 83, Absatz 7, ASchG,
    6. 6.Ziffer 6Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a ASchG,Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß Paragraphen 88, und 88a ASchG,
    7. 7.Ziffer 7Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 ASchG und der DOK-VO,Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraphen 4, und 5 ASchG und der DOK-VO,
    8. 8.Ziffer 8Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 ASchG.Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß Paragraph 8, ASchG.
In Kraft seit 01.12.2017 bis 31.12.9999
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