Gesamte Rechtsvorschrift AVO Verkehr 2011

Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011

AVO Verkehr 2011
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Stand der Gesetzesgebung: 07.12.2021

1. Teil Allgemeines

§ 1 AVO Verkehr 2011 Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), BGBl. Nr. 60/1957.Die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 7 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003.Die Bestimmungen der Paragraphen 8 bis 10 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, soweit Genehmigungen nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, nach dem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, nach dem Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), BGBl. Nr. 253/1957, oder nach dem Bundesgesetz über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz – FBG), BGBl. I Nr. 97/1998, berührt sind.Die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 12 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, soweit Genehmigungen nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, nach dem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, nach dem Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, oder nach dem Bundesgesetz über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz – FBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,, berührt sind.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997.Die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 16 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach LFG sowie für Genehmigungsverfahren nach FBG.Die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 20 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach LFG sowie für Genehmigungsverfahren nach FBG.

2. Teil Eisenbahnrechtliches Verfahren

§ 2 AVO Verkehr 2011 Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen von Nachweisen der fachlichen Eignung gemäß §§ 15b Abs. 1 Z 3 und 15e sowie §§ 16b Abs. 1 Z 3 und 15e des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen, soweit diese im Einzelfall bereits zutreffen.Im Rahmen von Nachweisen der fachlichen Eignung gemäß Paragraphen 15 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 15e sowie Paragraphen 16 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 15e des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen, soweit diese im Einzelfall bereits zutreffen.
  2. (2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsNachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,
    2. 2.Ziffer 2Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), BGBl. Nr. 172/1996,Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß Paragraph 10, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1996,,
    3. 3.Ziffer 3Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß Paragraph 73, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    4. 4.Ziffer 4Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Paragraph 79, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    5. 5.Ziffer 5Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß Paragraph 83, Absatz 7, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    6. 6.Ziffer 6Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß Paragraphen 88 und 88a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    7. 7.Ziffer 7Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996,Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraphen 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1996,,
    8. 8.Ziffer 8Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß Paragraph 8, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

§ 3 AVO Verkehr 2011 Sicherheitsbescheinigung


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen des Nachweises gemäß §§ 194 und 195 des Eisenbahngesetze ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.Im Rahmen des Nachweises gemäß Paragraphen 194 und 195 des Eisenbahngesetze ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsNachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraphen 12,, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    2. 2.Ziffer 2Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung der Prüfung und Wartung der Schienenfahrzeuge gemäß §§ 33 Abs. 2, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung der Prüfung und Wartung der Schienenfahrzeuge gemäß Paragraphen 33, Absatz 2,, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    3. 3.Ziffer 3Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 8.Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 8,

§ 4 AVO Verkehr 2011 Sicherheitsgenehmigung


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen des Nachweises gemäß §§ 199, 201 und 202 des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.Im Rahmen des Nachweises gemäß Paragraphen 199,, 201 und 202 des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsNachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraphen 12,, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    2. 2.Ziffer 2Nachweise über die Durchführung der Instandhaltung, Reinigung und Prüfung gemäß § 17 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die Durchführung der Instandhaltung, Reinigung und Prüfung gemäß Paragraph 17, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    3. 3.Ziffer 3Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung, Prüfung und Wartung der Arbeitsmittel gemäß §§ 33 Abs. 2, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung, Prüfung und Wartung der Arbeitsmittel gemäß Paragraphen 33, Absatz 2,, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    4. 4.Ziffer 4Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 8.Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 8,

§ 5 AVO Verkehr 2011 Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen von Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.Im Rahmen von Gutachten gemäß Paragraphen 31 a, Absatz eins,, 32a Absatz 3 und 33a Absatz eins, des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Gutachten gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:Gutachten gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Prüfung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraph 5, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999,Prüfung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,,
    3. 3.Ziffer 3Prüfung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004,Prüfung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000,Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,,
    6. 6.Ziffer 6Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

§ 6 AVO Verkehr 2011 Betriebsbewilligung


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen von Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.Im Rahmen von Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Paragraph 34 b, des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung der Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, und gemäß § 38 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999,Prüfung der Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß Paragraph 7, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, und gemäß Paragraph 38, der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999,,
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, sowie gemäß 5. Abschnitt der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999,Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, sowie gemäß 5. Abschnitt der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999,,
    3. 3.Ziffer 3Prüfung der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3,Prüfung der Aktualisierung der Dokumente gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 5 Abs. 2 Z 4,Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 5 Abs. 2 Z 5,Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5,,
    6. 6.Ziffer 6Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 6.Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6,

§ 7 AVO Verkehr 2011 Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete


  1. (1)Absatz einsVor Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung von Allgemeinen Anordnungen an Eisenbahnbedienstete gemäß § 21a des Eisenbahngesetzes 1957 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.Vor Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung von Allgemeinen Anordnungen an Eisenbahnbedienstete gemäß Paragraph 21 a, des Eisenbahngesetzes 1957 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraph 5, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Durchführung der Koordination gemäß § 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,Prüfung der Durchführung der Koordination gemäß Paragraph 8, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    3. 3.Ziffer 3Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, des 3. bis 5. Abschnittes der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999, des 1. und 2. Abschnittes der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, der Elektroschutzverordnung 2003 (ESV 2003), BGBl. II Nr. 424/2003, der Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, sowie der weiteren Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, des 3. bis 5. Abschnittes der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999,, des 1. und 2. Abschnittes der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, der Elektroschutzverordnung 2003 (ESV 2003), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2003,, der Kennzeichnungsverordnung (KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, sowie der weiteren Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung der Einhaltung und Umsetzung des Standes der Technik gemäß § 7 Z 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, insbesondere hinsichtlich bestehender schriftlicher Betriebsanweisungen gemäß § 14 Abs. 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zur Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes im Eisenbahnbereich (zB „Schriftliche Betriebsanweisung Arbeitnehmerschutz – ÖBB 40“ der Österreichischen Bundesbahnen).Prüfung der Einhaltung und Umsetzung des Standes der Technik gemäß Paragraph 7, Ziffer 5, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, insbesondere hinsichtlich bestehender schriftlicher Betriebsanweisungen gemäß Paragraph 14, Absatz 5, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zur Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes im Eisenbahnbereich (zB „Schriftliche Betriebsanweisung Arbeitnehmerschutz – ÖBB 40“ der Österreichischen Bundesbahnen).

3. Teil Seilbahnrechtliches Verfahren

§ 8 AVO Verkehr 2011 Sicherheitsbericht


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen eines Sicherheitsberichtes gemäß § 33 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.Im Rahmen eines Sicherheitsberichtes gemäß Paragraph 33, des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Sicherheitsberichte gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:Sicherheitsberichte gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraph 5, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999,Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,,
    3. 3.Ziffer 3Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004,Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000,Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,,
    6. 6.Ziffer 6Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

§ 9 AVO Verkehr 2011 Betriebsbewilligung


  1. (1)Absatz einsVor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 48 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 48, des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsPrüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000,Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß Paragraph 7, der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,,
    2. 2.Ziffer 2Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997,Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,,
    3. 3.Ziffer 3Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 3,Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis 3,
    4. 4.Ziffer 4Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 4,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4,,
    5. 5.Ziffer 5Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 5,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5,,
    6. 6.Ziffer 6Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der in den dem Sicherheitsbericht gemäß § 33 des Seilbahngesetzes zu Grunde liegenden Gutachten angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der in den dem Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 33, des Seilbahngesetzes zu Grunde liegenden Gutachten angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,
    7. 7.Ziffer 7Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 6.Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6,

§ 10 AVO Verkehr 2011 Konzessionsverlängerung, Generalrevision


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen des Nachweises des sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes gemäß § 28 Abs. 2 des Seilbahngesetzes oder im Rahmen der Generalrevision gemäß § 49a des Seilbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.Im Rahmen des Nachweises des sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Seilbahngesetzes oder im Rahmen der Generalrevision gemäß Paragraph 49 a, des Seilbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung der Aktualisierung und Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999 und der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004,Prüfung der Aktualisierung und Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraph 5, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8, Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, und der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,,
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
    3. 3.Ziffer 3Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000,Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, sowie Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, bei erteilten Ausnahmegenehmigungen,Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bei erteilten Ausnahmegenehmigungen,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, sowiePrüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, sowie
    6. 6.Ziffer 6Prüfung der Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen, insbesondere gemäß §§ 7 bis 11 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000.Prüfung der Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen, insbesondere gemäß Paragraphen 7 bis 11 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

4. Teil Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren

§ 11 AVO Verkehr 2011 Umweltverträglichkeitsprüfung


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß § 5 Abs. 1 oder § 24a Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.Im Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 24 a, Absatz eins, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 5 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Absatz eins, eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß Paragraphen 31 a, Absatz eins,, 32a Absatz 3 und 33a Absatz eins, des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Sicherheitsberichte gemäß § 33 des Seilbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 8 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Absatz eins, seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Sicherheitsberichte gemäß Paragraph 33, des Seilbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind und daher Nachweise gemäß § 48 des Schifffahrtsgesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 14 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden.Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Absatz eins, Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind und daher Nachweise gemäß Paragraph 48, des Schifffahrtsgesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 Verwaltungsvorschriften über die Zivilluftfahrt berührt sind und daher Nachweise gemäß § 69 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 80b Abs. 1 und § 122 Abs. 1 LFG vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes § 17 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden.Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Absatz eins, Verwaltungsvorschriften über die Zivilluftfahrt berührt sind und daher Nachweise gemäß Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 80 b, Absatz eins und Paragraph 122, Absatz eins, LFG vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden.

§ 12 AVO Verkehr 2011 Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 oder § 24h Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder Paragraph 24 h, Absatz eins, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder Paragraph 26, Absatz 5, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 oder einer Überprüfung gemäß § 24h Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 24h Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 nachzuweisen.Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, oder einer Überprüfung gemäß Paragraph 24 h, Absatz 2, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Paragraph 34 b, des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder Paragraph 24 h, Absatz 5, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 9 Abs. 2 Z 1 bis 7 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 7 nachzuweisen.Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 15 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden.Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G 2000 luftfahrtrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes § 18 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 UVP-G 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes die Prüfungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 bis 6 nachzuweisen.Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, UVP-G 2000 luftfahrtrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, UVP-G 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes die Prüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 nachzuweisen.

5. Teil Schifffahrtsrechtliches Verfahren

§ 13 AVO Verkehr 2011 Konzession


  1. (1)Absatz einsZum Zeitpunkt der Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes im Rahmen der Erteilung einer Konzession gemäß § 78  des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes im Rahmen der Erteilung einer Konzession gemäß Paragraph 78,  des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsNachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,
    2. 2.Ziffer 2Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), BGBl. Nr. 172/1996,Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß Paragraph 10, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1996,,
    3. 3.Ziffer 3Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß Paragraph 73, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    4. 4.Ziffer 4Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Paragraph 79, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    5. 5.Ziffer 5Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß Paragraph 83, Absatz 7, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    6. 6.Ziffer 6Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß Paragraphen 88 und 88a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    7. 7.Ziffer 7Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996,Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraphen 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1996,,
    8. 8.Ziffer 8Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß Paragraph 8, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

§ 14 AVO Verkehr 2011 Bewilligung


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen  eines Antrages gemäß § 48 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.Im Rahmen  eines Antrages gemäß Paragraph 48, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraph 5, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999,Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,,
    3. 3.Ziffer 3Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004,Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, der Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. II Nr. 298/2008, und der weiteren Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, der Schifffahrtsanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,, und der weiteren Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000,Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,,
    6. 6.Ziffer 6Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

§ 15 AVO Verkehr 2011 Benützungsbewilligung


  1. (1)Absatz einsVor Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß § 52 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.Vor Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsPrüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000,Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß Paragraph 7, der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,,
    2. 2.Ziffer 2Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997,Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,,
    3. 3.Ziffer 3Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 3,Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 3,
    4. 4.Ziffer 4Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 14 Abs. 2 Z 4,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4,,
    5. 5.Ziffer 5Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 14 Abs. 2 Z 5,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5,,
    6. 6.Ziffer 6Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 6.Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6,

§ 16 AVO Verkehr 2011 Schiffszulassung


  1. (1)Absatz einsVor Erteilung der Zulassung gemäß § 102 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, ist im Rahmen der Fahrtauglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.Vor Erteilung der Zulassung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1997,, ist im Rahmen der Fahrtauglichkeit gemäß Paragraph 102, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraph 5, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004,Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,,
    3. 3.Ziffer 3Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000,Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    6. 6.Ziffer 6Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000 und gemäß §§ 20 und 43 der Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV), BGBl. II Nr. 260/2009,Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß Paragraph 7, der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, und gemäß Paragraphen 20 und 43 der Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009,,
    7. 7.Ziffer 7Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997 und gemäß Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV), BGBl. II Nr. 260/2009.Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997, und gemäß Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009,.

6. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17 AVO Verkehr 2011 Bewilligung


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsAntrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 LFG,Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, LFG,
    2. 2.Ziffer 2Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß § 78 Abs. 1 LFG,Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß Paragraph 78, Absatz eins, LFG,
    3. 3.Ziffer 3Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern gemäß § 80b Abs. 1 LFG,Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern gemäß Paragraph 80 b, Absatz eins, LFG,
    4. 4.Ziffer 4Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß § 122 Abs. 1 LFG.Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß Paragraph 122, Absatz eins, LFG.
  2. (2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG und der DOK-VO,Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraph 5, ASchG und der DOK-VO,
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG,Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8, BauKG,
    3. 3.Ziffer 3Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG sowie gemäß Anhang A und Anhang B AM-VO,Prüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG sowie gemäß Anhang A und Anhang B AM-VO,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung der Einhaltung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften, insbesondere des ASchG und der in Durchführung des ASchG erlassenen Verordnungen,
    6. 6.Ziffer 6Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 ASchG.Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG.

§ 18 AVO Verkehr 2011 Betriebsaufnahmebewilligung und Bewilligung


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen nachstehender Anträge und Anzeigen ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsAntrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LFG,Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LFG,
    2. 2.Ziffer 2Antrag auf Benützung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß § 78 Abs. 1 LFG,Antrag auf Benützung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß Paragraph 78, Absatz eins, LFG,
    3. 3.Ziffer 3Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für Hubschrauber-Landeflächen bei Krankenhäusern gemäß § 80b Abs. 1 in Verbindung mit § 73 LFG,Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für Hubschrauber-Landeflächen bei Krankenhäusern gemäß Paragraph 80 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, LFG,
    4. 4.Ziffer 4Erstattung der Fertigstellungsanzeige für ortsfeste Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß § 122 Abs. 2a LFG.Erstattung der Fertigstellungsanzeige für ortsfeste Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß Paragraph 122, Absatz 2 a, LFG.
  2. (2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 AM-VO,Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß Paragraph 7, AM-VO,
    2. 2.Ziffer 2Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß KennV,
    3. 3.Ziffer 3Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3,Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3,
    4. 4.Ziffer 4Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 4,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4,,
    5. 5.Ziffer 5Nachweis der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 5,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5,,
    6. 6.Ziffer 6Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 6.Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6,

§ 19 AVO Verkehr 2011 Genehmigung


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsAntrag auf Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit einer Zivilluftfahrerschule gemäß § 46 Abs. 1 LFG,Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit einer Zivilluftfahrerschule gemäß Paragraph 46, Absatz eins, LFG,
    2. 2.Ziffer 2Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung oder eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß § 108 LFG,Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung oder eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß Paragraph 108, LFG,
    3. 3.Ziffer 3Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (Vermietungsbewilligung) gemäß § 116 Abs. 1 LFG,Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (Vermietungsbewilligung) gemäß Paragraph 116, Absatz eins, LFG,
    4. 4.Ziffer 4Antrag auf erstmalige Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß § 7 Abs. 1 FBG.Antrag auf erstmalige Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FBG.
  2. (2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsNachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 ASchG, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, ASchG, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,
    2. 2.Ziffer 2Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 ASchG und SVP-VO,Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß Paragraph 10, ASchG und SVP-VO,
    3. 3.Ziffer 3Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 ASchG,Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß Paragraph 73, ASchG,
    4. 4.Ziffer 4Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 ASchG,Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Paragraph 79, ASchG,
    5. 5.Ziffer 5Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 ASchG,Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß Paragraph 83, Absatz 7, ASchG,
    6. 6.Ziffer 6Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a ASchG,Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß Paragraphen 88, und 88a ASchG,
    7. 7.Ziffer 7Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 ASchG und der DOK-VO,Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraphen 4, und 5 ASchG und der DOK-VO,
    8. 8.Ziffer 8Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 ASchG.Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß Paragraph 8, ASchG.

§ 20 AVO Verkehr 2011 Sonstige Nachweise


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen von Anträgen zur nochmaligen Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß § 7 Abs. 1 FBG ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen.Im Rahmen von Anträgen zur nochmaligen Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FBG ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung der Aktualisierung und Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG, der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG und der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,Prüfung der Aktualisierung und Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraph 5, ASchG, der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8, BauKG und der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG sowie Anhang A und Anhang B AM-VO,Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG sowie Anhang A und Anhang B AM-VO,
    3. 3.Ziffer 3Prüfung der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften, insbesondere des ASchG und der in Durchführung des ASchG erlassenen Verordnungen,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 ASchG bei erteilten Ausnahmegenehmigungen,Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG bei erteilten Ausnahmegenehmigungen,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß KennV sowie
    6. 6.Ziffer 6Prüfung der Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen, insbesondere gemäß §§ 7 bis 11 AM-VO.Prüfung der Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen, insbesondere gemäß Paragraphen 7, bis 11 AM-VO.

§ 21 AVO Verkehr 2011 Außerkrafttreten


§ 21.Paragraph 21,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr – AVO Verkehr), BGBl. II Nr. 422/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2011, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr – AVO Verkehr), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2011,, außer Kraft.

§ 22 AVO Verkehr 2011 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDer Titel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis sowie die § 1 Abs. 3 und Abs. 5, § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 5 sowie der 6. und 7. Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 307/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Der Titel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraph eins, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 5, sowie der 6. und 7. Teil in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 (AVO Verkehr 2011) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 307/2017
  3. § 0 gültig von 01.12.2017 bis 21.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 307/2017
  4. § 0 gültig von 24.01.2012 bis 30.11.2017

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeines

§ 1.Paragraph eins,

Geltungsbereich

2. Teil
Eisenbahnrechtliches Verfahren

§ 2.Paragraph 2,

Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession

§ 3.Paragraph 3,

Sicherheitsbescheinigung

§ 4.Paragraph 4,

Sicherheitsgenehmigung

§ 5.Paragraph 5,

Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung

§ 6.Paragraph 6,

Betriebsbewilligung

§ 7.Paragraph 7,

Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete

3. Teil
Seilbahnrechtliches Verfahren

§ 8.Paragraph 8,

Sicherheitsbericht

§ 9.Paragraph 9,

Betriebsbewilligung

§ 10.Paragraph 10,

Konzessionsverlängerung (Anm.: Konzessionsverlängerung, Generalrevision)Konzessionsverlängerung Anmerkung, Konzessionsverlängerung, Generalrevision)

4. Teil
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren

§ 11.Paragraph 11,

Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 12.Paragraph 12,

Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle

5. Teil
Schifffahrtsrechtliches Verfahren

§ 13.Paragraph 13,

Konzession

§ 14.Paragraph 14,

Bewilligung

§ 15.Paragraph 15,

Benützungsbewilligung

§ 16.Paragraph 16,

Schiffszulassung

6. Teil
Luftfahrtrechtliches Verfahren

§ 17.Paragraph 17,

Bewilligung

§ 18.Paragraph 18,

Betriebsaufnahmebewilligung und Bewilligung

§ 19.Paragraph 19,

Genehmigung

§ 20.Paragraph 20,

Sonstige Nachweise

7. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21.Paragraph 21,

Außerkrafttreten

§ 22.Paragraph 22,

Inkrafttreten