Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVor Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß § 52 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.Vor Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2)Absatz 2Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsPrüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000,Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß Paragraph 7, der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,,
2.Ziffer 2Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997,Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,,
3.Ziffer 3Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 3,Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 3,
4.Ziffer 4Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 14 Abs. 2 Z 4,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4,,
5.Ziffer 5Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 14 Abs. 2 Z 5,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5,,
6.Ziffer 6Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 6.Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6,
In Kraft seit 24.01.2012 bis 31.12.9999
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