§ 6 AVO Verkehr 2011

AVO Verkehr 2011 - Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Im Rahmen von Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Prüfung der Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, und gemäß § 38 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999,

2.

Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, sowie gemäß 5. Abschnitt der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999,

3.

Prüfung der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3,

4.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 5 Abs. 2 Z 4,

5.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 5 Abs. 2 Z 5,

6.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 6.

In Kraft seit 24.01.2012 bis 31.12.9999
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