§ 6 AVO Verkehr 2011 Betriebsbewilligung

AVO Verkehr 2011 - Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen von Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.Im Rahmen von Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Paragraph 34 b, des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung der Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, und gemäß § 38 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999,Prüfung der Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß Paragraph 7, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, und gemäß Paragraph 38, der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999,,
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, sowie gemäß 5. Abschnitt der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999,Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, sowie gemäß 5. Abschnitt der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999,,
    3. 3.Ziffer 3Prüfung der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3,Prüfung der Aktualisierung der Dokumente gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 5 Abs. 2 Z 4,Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,,
    5. 5.Ziffer 5Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 5 Abs. 2 Z 5,Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5,,
    6. 6.Ziffer 6Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 6.Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6,
In Kraft seit 24.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 AVO Verkehr 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 AVO Verkehr 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 AVO Verkehr 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 AVO Verkehr 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 AVO Verkehr 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 AVO Verkehr 2011
§ 7 AVO Verkehr 2011