§ 2 AVO Verkehr 2011

AVO Verkehr 2011 - Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Im Rahmen von Nachweisen der fachlichen Eignung gemäß §§ 15b Abs. 1 Z 3 und 15e sowie §§ 16b Abs. 1 Z 3 und 15e des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen, soweit diese im Einzelfall bereits zutreffen.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,

2.

Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), BGBl. Nr. 172/1996,

3.

Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

4.

Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

5.

Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

6.

Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

7.

Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996,

8.

Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.

In Kraft seit 24.01.2012 bis 31.12.9999
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