(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat für die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck mit Verordnung nationale Allgemeingenehmigungen zu erteilen, die sich auf bestimmte Bestimmungsländer und bestimmte Güterkategorien beziehen, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union ein solches Vorgehen ausdrücklich zulässt oder dem nicht entgegen steht und nicht zu befürchten ist, dass es zu Vorgängen im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommt. Falls erforderlich, sind in dieser Verordnung für die Verwendung der nationalen Allgemeingenehmigung, die zur Einhaltung dieser Genehmigungskriterien erforderlichen Voraussetzungen festzulegen.
(2) Sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt wird, dass Güter, auf deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten sich eine nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 bezieht, für einen der in den §§ 5 bis 8 und 10 angeführten Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, so hat er dem Ausführer, Durchfuhrverantwortlichen oder Vermittler mit Bescheid mitzuteilen, dass die Allgemeingenehmigung für diesen Vorgang nicht verwendet werden darf.
(3) Sofern einem Ausführer, Durchfuhrverantwortlichen oder Vermittler bekannt ist, dass Güter, für die eine nationale Allgemeingenehmigung gilt, für einen der in den §§ 5 bis 8 und 10 angeführten Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, so hat er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt zu geben und für den betreffenden Vorgang einen Antrag auf Einzelgenehmigung zu stellen.
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