Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsGenehmigungen und Importzertifikate sind zeitlich zu befristen.
(2)Absatz 2Genehmigungen und Importzertifikate sind nicht übertragbar.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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