(1) Die Erteilung einer Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist.
(2) In Auflagen gemäß Abs. 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
1. | eine Ware nur an Personen abgegeben werden darf, die eine gültige Genehmigung zum Handel mit diesen Waren besitzen, oder | |||||||||
2. | eine Ware eine durch nationale oder internationale Vorschriften festgelegte Kennzeichnung aufzuweisen hat oder | |||||||||
3. | der Nachweis zu erbringen ist, dass das Gut tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Bestimmungsland eingelangt ist, oder | |||||||||
4. | der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor einer beabsichtigten Weitergabe des Gutes an einen anderen Empfänger zu informieren ist. |
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