§ 59 AußWG 2011 Registrierungs- und Meldepflichten bei Allgemeingenehmigungen

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsAllgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 dürfen nur von Personen oder Gesellschaften in Anspruch genommen werden, die gemäß den folgenden Absätzen registriert sind.Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, dürfen nur von Personen oder Gesellschaften in Anspruch genommen werden, die gemäß den folgenden Absätzen registriert sind.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Register über alle Personen und Gesellschaften zu führen, die Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 in Anspruch nehmen. Dabei ist ein Register für Allgemeingenehmigungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a und b und ein Register für Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c zu führen.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Register über alle Personen und Gesellschaften zu führen, die Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, in Anspruch nehmen. Dabei ist ein Register für Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a und b und ein Register für Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, zu führen.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 genannten Register haben hinsichtlich jeder registrierten Person oder Gesellschaft folgende Daten zu enthalten:Die in Absatz 2, genannten Register haben hinsichtlich jeder registrierten Person oder Gesellschaft folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName oder Firmenname sowie Wohnsitz oder Sitz;
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des oder der verantwortlichen Beauftragten und
    3. 3.Ziffer 3die Daten der periodischen Meldungen gemäß Abs. 9.die Daten der periodischen Meldungen gemäß Absatz 9,
  4. (4)Absatz 4Die Register sind nicht öffentlich. Auskünfte aus diesen Registern dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b an die damit betrauten Behörden übermittelt werden.Die Register sind nicht öffentlich. Auskünfte aus diesen Registern dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b an die damit betrauten Behörden übermittelt werden.
  5. (5)Absatz 5Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor Durchführung des ersten Vorgangs die Absicht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 mitzuteilen. Dabei ist auch genau anzugeben, welche der in § 1 Abs. 1 Z 26 genannten Typen von Allgemeingenehmigungen verwendet werden sollen. In dieser Meldung ist überdies nachzuweisen, dass ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, der allen Voraussetzungen gemäß den §§ 50 und 51 entspricht.Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor Durchführung des ersten Vorgangs die Absicht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, mitzuteilen. Dabei ist auch genau anzugeben, welche der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, genannten Typen von Allgemeingenehmigungen verwendet werden sollen. In dieser Meldung ist überdies nachzuweisen, dass ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, der allen Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 50 und 51 entspricht.
  6. (6)Absatz 6Außer in den in Abs. 7 und 8 genannten Fällen ist der Antragsteller binnen zehn Arbeitstagen in das Register einzutragen und von der Registrierung zu verständigen.Außer in den in Absatz 7 und 8 genannten Fällen ist der Antragsteller binnen zehn Arbeitstagen in das Register einzutragen und von der Registrierung zu verständigen.
  7. (7)Absatz 7Hat der Antragsteller das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen gemäß § 60 Abs. 1 verloren und ist die maßgebliche Verurteilung noch nicht getilgt, so ist die Registrierung innerhalb von zehn Arbeitstagen mit Bescheid abzulehnen.Hat der Antragsteller das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, verloren und ist die maßgebliche Verurteilung noch nicht getilgt, so ist die Registrierung innerhalb von zehn Arbeitstagen mit Bescheid abzulehnen.
  8. (8)Absatz 8Sofern vom Antragsteller kein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, ist die Registrierung gemäß Abs. 6 erst innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige der Bestellung eines solchen verantwortlichen Beauftragten durchzuführen. Ein verantwortlicher Beauftragter gilt im Sinne dieser Bestimmung als nicht bestellt, wenn seine Abberufung mit Bescheid gemäß § 50 Abs. 5 aufgetragen wurde.Sofern vom Antragsteller kein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, ist die Registrierung gemäß Absatz 6, erst innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige der Bestellung eines solchen verantwortlichen Beauftragten durchzuführen. Ein verantwortlicher Beauftragter gilt im Sinne dieser Bestimmung als nicht bestellt, wenn seine Abberufung mit Bescheid gemäß Paragraph 50, Absatz 5, aufgetragen wurde.
  9. (9)Absatz 9Soweit dies durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a ausdrücklich zulässig ist oder dieses Recht dem nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung periodische Meldepflichten über Vorgänge, die im Rahmen von Allgemeingenehmigungen der EU oder einer nationalen Allgemeingenehmigung durchgeführt wurden, festzulegen, sofern diese zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks und der maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Union erforderlich sind. In einer solchen Verordnung kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:Soweit dies durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, ausdrücklich zulässig ist oder dieses Recht dem nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung periodische Meldepflichten über Vorgänge, die im Rahmen von Allgemeingenehmigungen der EU oder einer nationalen Allgemeingenehmigung durchgeführt wurden, festzulegen, sofern diese zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks und der maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Union erforderlich sind. In einer solchen Verordnung kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:
    1. 1.Ziffer einsaggregierte Daten über die in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Vorgänge, wobei eine Gliederung nach der Art der verwendeten Allgemeingenehmigung sowie nach den betroffenen Güter- und Empfängerkategorien vorgeschrieben werden kann,
    2. 2.Ziffer 2der Zeitraum, auf den sich die Meldungen beziehen, sowie
    3. 3.Ziffer 3die Daten, zu denen die Meldungen vorzulegen sind.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59 AußWG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 AußWG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 59 AußWG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59 AußWG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59 AußWG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AußWG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 58 AußWG 2011
§ 60 AußWG 2011
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung