Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei Überprüfungen, die auf Anordnung der OPCW gemäß den Bestimmungen der CWK durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der OPCW im Rahmen ihres Prüfungsauftrags die in § 63 genannten Befugnisse zu und es bestehen ihnen gegenüber die in § 63 Abs. 6 genannten Pflichten.Bei Überprüfungen, die auf Anordnung der OPCW gemäß den Bestimmungen der CWK durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der OPCW im Rahmen ihres Prüfungsauftrags die in Paragraph 63, genannten Befugnisse zu und es bestehen ihnen gegenüber die in Paragraph 63, Absatz 6, genannten Pflichten.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Einleitung von Überprüfungen durch die OPCW gemäß Art. IX und Anhang II CWK unverzüglich dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und sämtlichen anderen in ihrem Wirkungsbereich betroffenen Mitgliedern der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Einleitung von Überprüfungen durch die OPCW gemäß Art. römisch IX und Anhang römisch II CWK unverzüglich dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und sämtlichen anderen in ihrem Wirkungsbereich betroffenen Mitgliedern der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3Sind militärische Interessen betroffen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sind sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen, der Bundesminister für Inneres einen oder mehrere Vertreter zur Teilnahme an der Überprüfung entsenden.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat bei Überprüfungen gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Vorschriften der CWK, insbesondere der Teile II, III, VI lit. E, VII lit. B, VIII lit. B und IX lit. B und C des Verifikationsanhangs und der Vorschriften des Vertraulichkeitsanhangs sowie der Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung hat zumindest ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend anwesend zu sein.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat bei Überprüfungen gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Vorschriften der CWK, insbesondere der Teile römisch II, römisch III, römisch VI lit. E, römisch VII lit. B, römisch VIII lit. B und römisch IX lit. B und C des Verifikationsanhangs und der Vorschriften des Vertraulichkeitsanhangs sowie der Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung hat zumindest ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend anwesend zu sein.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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