(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein nicht öffentliches Register aller Personen und Gesellschaften zu führen, die eine Genehmigung für Vermittlungen zwischen Drittstaaten gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a erhalten haben.
(2) Das Register hat zu jedem Vermittlungsvorgang die in § 65 Abs. 2 Z 1 bis 7 und Abs. 3 genannten Angaben sowie das Datum des Genehmigungsbescheides und die Auflagen in diesem, soweit solche erteilt wurden, zu enthalten.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die in Abs. 2 genannten Daten mindestens zehn Kalenderjahre ab dem Datum des Genehmigungsbescheides aufzubewahren.
(4) Die Daten gemäß Abs. 2 dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Gewerbeordnung sowie für Zwecke eines Bundesabgaben-, Zoll-, Straf- oder Finanzstrafverfahrens an die damit betrauten Behörden weitergegeben werden.
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