Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein nicht öffentliches Register aller Personen und Gesellschaften zu führen, die eine Genehmigung für Vermittlungen zwischen Drittstaaten gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a erhalten haben.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein nicht öffentliches Register aller Personen und Gesellschaften zu führen, die eine Genehmigung für Vermittlungen zwischen Drittstaaten gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, erhalten haben.
(2)Absatz 2Das Register hat zu jedem Vermittlungsvorgang die in § 65 Abs. 2 Z 1 bis 7 und Abs. 3 genannten Angaben sowie das Datum des Genehmigungsbescheides und die Auflagen in diesem, soweit solche erteilt wurden, zu enthalten.Das Register hat zu jedem Vermittlungsvorgang die in Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 und Absatz 3, genannten Angaben sowie das Datum des Genehmigungsbescheides und die Auflagen in diesem, soweit solche erteilt wurden, zu enthalten.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die in Abs. 2 genannten Daten mindestens zehn Kalenderjahre ab dem Datum des Genehmigungsbescheides aufzubewahren.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die in Absatz 2, genannten Daten mindestens zehn Kalenderjahre ab dem Datum des Genehmigungsbescheides aufzubewahren.
(4)Absatz 4Die Daten gemäß Abs. 2 dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Gewerbeordnung sowie für Zwecke eines Bundesabgaben-, Zoll-, Straf- oder Finanzstrafverfahrens an die damit betrauten Behörden weitergegeben werden.Die Daten gemäß Absatz 2, dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Gewerbeordnung sowie für Zwecke eines Bundesabgaben-, Zoll-, Straf- oder Finanzstrafverfahrens an die damit betrauten Behörden weitergegeben werden.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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