Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsWer einen Vorgang im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.Wer einen Vorgang im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.
(2)Absatz 2Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen oder die genaue Bezeichnung und Form der technischen Unterstützung,
2.Ziffer 2die Menge und der Wert dieser Güter,
3.Ziffer 3im Fall von genehmigungspflichtigen Vorgängen die genauen Daten, zu denen der oder die betroffenen Vorgänge durchgeführt wurden,
4.Ziffer 4Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften,
5.Ziffer 5der oder die Vertragspartner,
6.Ziffer 6der Empfänger der Güter,
7.Ziffer 7die Endverwendung und der Endverwender, soweit diese bekannt waren oder bekannt sein mussten, und
8.Ziffer 8Nachweise, dass die Informationen gemäß § 34 sowie Informationen, die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verpflichtend vorgeschrieben sind, an die Empfänger weitergegeben wurden.Nachweise, dass die Informationen gemäß Paragraph 34, sowie Informationen, die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verpflichtend vorgeschrieben sind, an die Empfänger weitergegeben wurden.
(3)Absatz 3Aufzeichnungen betreffend Vermittlungen zwischen Drittstaaten haben überdies zu enthalten:
1.Ziffer einsAngaben zum Standort, an dem sich die Güter im Drittstaat befinden,
2.Ziffer 2alle an der Vermittlung beteiligten Personen oder Gesellschaften und
3.Ziffer 3genaue Angaben zum Endverwender der Güter einschließlich seines genauen Standorts.
(4)Absatz 4Die Beteiligten haben die in Abs. 1 genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß § 63 mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Abs. 1 beendet wurde.Die Beteiligten haben die in Absatz eins, genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß Paragraph 63, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Absatz eins, beendet wurde.
In Kraft seit 26.02.2013 bis 31.12.9999
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