(1) Wer einen Vorgang im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.
(2) Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:
1. | die Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen oder die genaue Bezeichnung und Form der technischen Unterstützung, | |||||||||
2. | die Menge und der Wert dieser Güter, | |||||||||
3. | im Fall von genehmigungspflichtigen Vorgängen die genauen Daten, zu denen der oder die betroffenen Vorgänge durchgeführt wurden, | |||||||||
4. | Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften, | |||||||||
5. | der oder die Vertragspartner, | |||||||||
6. | der Empfänger der Güter, | |||||||||
7. | die Endverwendung und der Endverwender, soweit diese bekannt waren oder bekannt sein mussten, und | |||||||||
8. | Nachweise, dass die Informationen gemäß § 34 sowie Informationen, die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verpflichtend vorgeschrieben sind, an die Empfänger weitergegeben wurden. |
(3) Aufzeichnungen betreffend Vermittlungen zwischen Drittstaaten haben überdies zu enthalten:
1. | Angaben zum Standort, an dem sich die Güter im Drittstaat befinden, | |||||||||
2. | alle an der Vermittlung beteiligten Personen oder Gesellschaften und | |||||||||
3. | genaue Angaben zum Endverwender der Güter einschließlich seines genauen Standorts. |
(4) Die Beteiligten haben die in Abs. 1 genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß § 63 mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Abs. 1 beendet wurde.
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