§ 62 AußWG 2011

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, wie über einen Vorgang, über den ein außenhandelsrechtlich relevantes Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, nach diesem Bundesgesetz, nach auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b zu entscheiden ist.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat jene Angaben und Nachweise im Sinne von § 52 Abs. 2 zu enthalten, deren Vorlage auch schon vor dem geplanten Vertragsabschluss zumutbar ist und die eine ausreichende Beurteilung der Vorgangs im Hinblick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften im Sinne von Abs. 1 einschließlich der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks ermöglichen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung nähere Vorschriften für diese Angaben und Nachweise festzulegen.

(3) Mit Bescheid ist festzustellen, dass entweder

1.

der Vorgang keinem Verbot und keiner Genehmigungspflicht aufgrund der in Abs. 1 genannten Vorschriften unterliegt oder

2.

der Vorgang einem Verbot aufgrund der in Abs. 1 genannten Vorschriften unterliegt oder

3.

der Vorgang einer Genehmigungspflicht aufgrund der in Abs. 1 genannten Vorschriften unterliegt und

a)

 die Genehmigung erteilt werden kann,

b)

die Genehmigung nur mit bestimmten Auflagen, die im Feststellungsbescheid zu spezifizieren sind, erteilt werden kann oder

c)

die Erteilung der Genehmigung zu verweigern ist.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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