Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, wie über einen Vorgang, über den ein außenhandelsrechtlich relevantes Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, nach diesem Bundesgesetz, nach auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b zu entscheiden ist.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, wie über einen Vorgang, über den ein außenhandelsrechtlich relevantes Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, nach diesem Bundesgesetz, nach auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b zu entscheiden ist.
(2)Absatz 2Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat jene Angaben und Nachweise im Sinne von § 52 Abs. 2 zu enthalten, deren Vorlage auch schon vor dem geplanten Vertragsabschluss zumutbar ist und die eine ausreichende Beurteilung der Vorgangs im Hinblick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften im Sinne von Abs. 1 einschließlich der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks ermöglichen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung nähere Vorschriften für diese Angaben und Nachweise festzulegen.Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat jene Angaben und Nachweise im Sinne von Paragraph 52, Absatz 2, zu enthalten, deren Vorlage auch schon vor dem geplanten Vertragsabschluss zumutbar ist und die eine ausreichende Beurteilung der Vorgangs im Hinblick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz eins, einschließlich der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks ermöglichen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung nähere Vorschriften für diese Angaben und Nachweise festzulegen.
(3)Absatz 3Mit Bescheid ist festzustellen, dass entweder
1.Ziffer einsder Vorgang keinem Verbot und keiner Genehmigungspflicht aufgrund der in Abs. 1 genannten Vorschriften unterliegt oderder Vorgang keinem Verbot und keiner Genehmigungspflicht aufgrund der in Absatz eins, genannten Vorschriften unterliegt oder
2.Ziffer 2der Vorgang einem Verbot aufgrund der in Abs. 1 genannten Vorschriften unterliegt oderder Vorgang einem Verbot aufgrund der in Absatz eins, genannten Vorschriften unterliegt oder
3.Ziffer 3der Vorgang einer Genehmigungspflicht aufgrund der in Abs. 1 genannten Vorschriften unterliegt undder Vorgang einer Genehmigungspflicht aufgrund der in Absatz eins, genannten Vorschriften unterliegt und
a)Litera a die Genehmigung erteilt werden kann,
b)Litera bdie Genehmigung nur mit bestimmten Auflagen, die im Feststellungsbescheid zu spezifizieren sind, erteilt werden kann oder
c)Litera cdie Erteilung der Genehmigung zu verweigern ist.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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