§ 60 AußWG 2011

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Eine Person oder Gesellschaft verliert das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen, wenn sie wegen der Verletzung von § 177a Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sowie der früheren Bundesgesetze, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, oder wegen Verletzung von Vorschriften des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b rechtskräftig zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt wurde. Bei Gesellschaften ist eine Verurteilung gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005, maßgeblich. Allgemeingenehmigungen dürfen erst ab Tilgung der maßgeblichen Verurteilungen wieder verwendet werden.

(2) Personen oder Gesellschaften, die das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen verloren haben, sind aus den Registern gemäß § 59, in die sie eingetragen sind, zu löschen.

(3) Das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen ist vorübergehend ausgesetzt, so lange kein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist, der allen Voraussetzungen in den §§ 50 und 51 entspricht.

(4) Ein gemäß Abs. 3 ausgesetztes Recht lebt wieder auf, sobald ein geeigneter verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde. Dies ist auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen.

(5) Die Aussetzung gemäß Abs. 3 ist in den Registern gemäß § 59 zu vermerken. Dieser Vermerk ist bei Beendigung der Aussetzung gemäß Abs. 4 unverzüglich zu streichen.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 AußWG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 AußWG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60 AußWG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 AußWG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 AußWG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AußWG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 59 AußWG 2011
§ 61 AußWG 2011