Entscheidungen zu § 127 Abs. 2 AußStrG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 1952/9/17 1Ob718/52, 1Ob64/49, 6Ob101/64, 6Ob366/64, 6Ob237/66, 8Ob161/69, 5Ob592/77, 5Ob745/

Norm: ABGB §810 Abs1AußStrG §127 Abs2AußStrG §145 AAußStrG 2005 §173 Abs1
Rechtssatz: Der Anspruch der Erben, der sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat, auf Besorgung und Verwaltung des Nachlasses ist von weiteren Voraussetzungen nicht abhängig. Eine vor Rechtskraft der Verfügung, durch welche dem Testamentserben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übergeben wurde, abgegebene widersprechende Erbserklärung einer anderen Person führt ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.09.1952

RS OGH 1952/7/18 2Ob560/52, 6Ob609/94, 1Ob209/98m

Norm: AußStrG §127 Abs2EO §381 AEO §387
Rechtssatz: Gem § 127 Abs 2 AußStrG kann im Zuge eines Erbrechtsstreites eine einstweilige Verfügung durch Nachlaßsequestration durch das Prozeßgericht bewilligt werden, unbeschadet der Tatsache, daß sonst einstweilige Verfügungen zur Sicherung eines Feststellungsanspruches unzulässig sind. Entscheidungstexte 2 Ob 560/52 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.07.1952

RS OGH 1951/3/28 2Ob195/51, 1Ob148/72, 8Ob593/83

Norm: ABGB §550ABGB §810ABGB §836 AABGB §968AußStrG §78 BAußStrG §127 Abs2
Rechtssatz: Mehrere Miterben haben das Recht auf Übertragung der gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses, die sich nach den Grundsätzen über die Gemeinschaft des Eigentums zu führen haben. Beantragt aber ein Miterbe, ihm allein die Nachlaßverwaltung zu übertragen, so bedarf es hiezu der Zustimmung aller Miterben. Wird diese verweigert, so muß das Abhandlungsgericht bis zur... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.03.1951

RS OGH 1950/7/12 2Ob387/50, 6Ob8/01x, 7Ob246/04h

Norm: AußStrG §127 Abs2
Rechtssatz: Zur Voraussetzung des § 127 Abs 2 AußStrG ist es nicht notwendig, daß die Verwaltung des Nachlasses mittels einer ausdrücklichen gerichtlichen Verfügung übertragen wird, es reicht vielmehr hin, wenn einem der Streitteile tatsächlich die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft überlassen wird. Entscheidungstexte 2 Ob 387/50 Entscheidungstext OG... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.07.1950

RS OGH 1950/4/26 3Ob198/50, 2Ob959/52, 2Ob40/51, 4Ob535/60, 6Ob101/64, 6Ob366/64, 7Ob276/65, 6Ob237/

Norm: ABGB §810AußStrG §125 CAußStrG §127 Abs2AußStrG §145 AAußStrG 2005 §173 Abs1
Rechtssatz: Wurde auf Grund widerstreitender Erbserklärungen eine Verweisung auf den Rechtsweg ausgesprochen, so kann keinem der Erbansprecher die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen werden, solange nicht im Prozessweg über die strittigen Erbrechte entscheiden oder von dem auf den Rechtsweg Verwiesenen die Frist zur Erhebung der Klage versäumt wurd... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.04.1950

Entscheidungen 1-5 von 5