§ 127 AußStrG

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Der Rekurs steht(1) Von der Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte, die Eltern und volljährigen Kinder der betroffenen Person sowie die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person (§ 244 Abs. 1 ABGB) zu verständigen, ihrem Vertretersoweit die betroffene Person nichts anderes verfügt hat oder zu erkennen gibt, dem Verfahrenssachwalter,dass sie eine solche Verständigung nicht will.

(2) Ergibt sich unter solchen Angehörigen im Rahmen der Person,Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein kein Einvernehmen über die zum Sachwalter bestellt werden sollPerson des zu bestellenden Erwachsenenvertreters, und den nächstenso hat das Gericht diese Angehörigen zu, deren Vertretungsbefugnis hören.

(3) Einem Angehörigen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriertSinn des Abs. 1, dessen Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, steht gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Rekurs zu.

(4) Kann die Abgabestelle eines Angehörigen im Sinn des Abs. 1 nicht mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden oder ist (§ 284e Abs. 2 ABGB). § 119 letzter Satz gilt entsprechend. § 46 Abs. 3 ister zu einer Äußerung nicht anzuwendennur vorübergehend unfähig, so ist dieser Angehörige wie eine nicht aktenkundige Partei zu behandeln und von einer Verständigung desselben abzusehen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2018

Der Rekurs steht(1) Von der Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte, die Eltern und volljährigen Kinder der betroffenen Person sowie die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person (§ 244 Abs. 1 ABGB) zu verständigen, ihrem Vertretersoweit die betroffene Person nichts anderes verfügt hat oder zu erkennen gibt, dem Verfahrenssachwalter,dass sie eine solche Verständigung nicht will.

(2) Ergibt sich unter solchen Angehörigen im Rahmen der Person,Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein kein Einvernehmen über die zum Sachwalter bestellt werden sollPerson des zu bestellenden Erwachsenenvertreters, und den nächstenso hat das Gericht diese Angehörigen zu, deren Vertretungsbefugnis hören.

(3) Einem Angehörigen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriertSinn des Abs. 1, dessen Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, steht gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Rekurs zu.

(4) Kann die Abgabestelle eines Angehörigen im Sinn des Abs. 1 nicht mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden oder ist (§ 284e Abs. 2 ABGB). § 119 letzter Satz gilt entsprechend. § 46 Abs. 3 ister zu einer Äußerung nicht anzuwendennur vorübergehend unfähig, so ist dieser Angehörige wie eine nicht aktenkundige Partei zu behandeln und von einer Verständigung desselben abzusehen.